Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 39 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 3. Abschnitt – Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LBG – Hinausschiebung der Altersgrenze

Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann auf Antrag

  1. 1.

    der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit,

  2. 2.

    der Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 8

jeweils bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Für die in § 36 Absatz 3 genannten Beamtinnen und Beamten tritt das 65. Lebensjahr und für die in § 36 Absatz 3a genannten Beamtinnen und Beamten das 63. Lebensjahr an die Stelle des 70. Lebensjahres. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBG,BW - Landesbeamtengesetz/§§ 31 - 46, Fünfter Teil - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 36 - 46, 3. Abschnitt - Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit/