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Anlage 1 Teil 2.2.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 2.2.3 GKG – Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2230Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation66,00 €
2231Verfahren im Allgemeinen0,5
2232Das Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf
0,25


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/Anhang/