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Anlage 1 Teil 3.3.4 GKG – Abschnitt 4
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/Anhang/
Dokument
Anlage 1 Teil 3.3.4 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 3.3.4 GKG – Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 3
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 3.3
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
3340 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 80,00 € |
3341 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 € |
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/Anhang/
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