Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Anlage 1 Teil 3.3.4 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 3.3.4 GKG – Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3340Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
80,00 €
3341Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 €


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/Anhang/