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Anlage 1 Teil 6.2.1 GKG – Hauptabschnitt 2
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/Anhang/
Dokument
Anlage 1 Teil 6.2.1 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 6.2.1 GKG – Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
Vorbemerkung 6.2: | ||||
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||||
6210 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||
6211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist: Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf | 0,75 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/Anhang/
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