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Anlage 1 Teil 2.2.4.2 GKG – Unterabschnitt 2
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/Anhang/
Dokument
Anlage 1 Teil 2.2.4.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 2.2.4.2 GKG – Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 2.2
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
2242 | Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 264,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
2243 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 |
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/Anhang/
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