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Anlage 1 Teil 6.1.1.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 6.1.1.2 GKGUnterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
6112Verfahren im Allgemeinen5,0
6113Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
 2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, 
 es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/Anhang/