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§ 33 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Kostenhaftung

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 33 GKG – Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/§§ 22 - 33, Abschnitt 5 - Kostenhaftung/
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