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§ 35 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Gebührenvorschriften

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 35 GKG – Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/§§ 34 - 38, Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften/