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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/§§ 34 - 38, Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften/
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§ 35 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Gebührenvorschriften
§ 35 GKG – Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/§§ 34 - 38, Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften/
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