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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/§§ 39 - 65, Abschnitt 7 - Wertvorschriften/§§ 39 - 47, Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften/
Dokument
§ 44 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Wertvorschriften
§ 44 GKG – Stufenklage
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/§§ 39 - 65, Abschnitt 7 - Wertvorschriften/§§ 39 - 47, Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften/
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