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Anlage 1 Teil 7.1.1.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 7.1.1.3 GKGUnterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7114Verfahren im Allgemeinen5,0
7115Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.Anerkenntnisurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/Anhang/