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§ 20a LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 2 – Zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 20a LHG – Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule

(1) Die Kommission für Qualitätssicherung der DHBW berät die Organe der DHBW und der Studienakademien in Fragen der Qualität der Ausbildung und der Studiengänge. Ihre Empfehlungen erstrecken sich insbesondere auf das Prüfungswesen, die akademischen Standards und die landesweite Qualitätssicherung.

(2) Für jeden Studienbereich wird eine Fachkommission gebildet. Die Empfehlungen der Fachkommissionen erstrecken sich auf die überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der DHBW eingerichteten Studienbereiche, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen, die die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach § 32 Absatz 3 Sätze 1 und 2 und Absatz 4 erläutern.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen eng zusammen. Das Präsidium der DHBW trägt für die Durchführung ihrer Empfehlungen Sorge, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

(4) Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung und der Fachkommissionen, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben. Dabei ist vorzusehen, dass einer Fachkommission jeweils gleich viele Professorinnen oder Professoren der DHBW wie Vertreterinnen oder Vertreter der Dualen Partner sowie mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden angehören. Bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens die Vorsitzenden der Fachkommissionen und aus jeder Fachkommission je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner und der Studierenden vorzusehen. Die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen sind dem Präsidium der DHBW zugeordnet. Diese Kommissionen wählen jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner.