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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
TEIL 7 – Staatliche Mitwirkung, Aufsicht
§ 67 LHG – Aufsicht
(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.
(2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen
- 1.
die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,
- 2.
die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,
- 3.
das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,
- 4.
einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen,
- 5.
andere nach § 2 Absätze 7 und 8 übertragene Aufgaben,
- 6.
die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.
Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an das Rektorat zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 66 - 68, TEIL 7 - Staatliche Mitwirkung, Aufsicht/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=461987,68