1Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. 2Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn
der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
der Betreute nicht mittellos ist.
Zu § 1876: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).