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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGBGB - Einführungsgesetz zum BGB/Art. 153 - 218, Vierter Teil - Übergangsvorschriften/
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Art. 176 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Vierter Teil – Übergangsvorschriften
Art. 176 EGBGB
1Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. 2Eine vorher erfolgte Außerkurssetzung verliert mit dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGBGB - Einführungsgesetz zum BGB/Art. 153 - 218, Vierter Teil - Übergangsvorschriften/
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