Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 27e LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Dezentrale Organisation der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Dezentrale Organisation der Dualen Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 27e LHG – Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 können das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Studienakademie angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.

(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.

(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine innerhalb der Studienakademie hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Örtlichen Senats anzuberaumen, die von der hauptamtlichen Stellvertreterin oder dem hauptamtlichen Stellvertreter der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie geleitet wird. In dieser Sitzung muss die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Örtlichen Senat erhalten. Äußerungen aus der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Der Örtliche Senat beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit bekannt zu machen ist.

(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der der Studienakademie angehörenden wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Studienbereiche der Studienakademie erreicht wird. In der Satzung nach Absatz 5 können strengere Voraussetzungen festgelegt werden. Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen dem Präsidium der DHBW. Eine Satzung der DHBW regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dieselbe Rektorin oder denselben Rektor der Studienakademie ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung des Abwahlbegehrens erneut möglich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 22 - 27e, Abschnitt 3 - Dezentrale Organisation der Hochschule/§§ 27a - 27e, Unterabschnitt 2 - Dezentrale Organisation der Dualen Hochschule/