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§ 1 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LHG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, für die Hochschulen in freier Trägerschaft sowie die sonstigen Einrichtungen nach § 72a, soweit dies im Neunten Teil bestimmt ist, und für die besonderen staatlichen Hochschulen nach Maßgabe von § 69.

(2) Staatliche Hochschulen sind

  1. 1.

    die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 des KIT-Gesetzes wahrnimmt,

  2. 2.

    die Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg, Schwäbisch Gmünd und Weingarten; sie sind bildungswissenschaftliche Hochschulen universitären Profils mit Promotions- und Habilitationsrecht,

  3. 3.

    folgende Kunsthochschulen:
    die Hochschulen für Musik Freiburg, Karlsruhe und Trossingen,
    die Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart,
    die Akademien der Bildenden Künste Karlsruhe und Stuttgart sowie
    die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe,

  4. 4.

    folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
    die Hochschulen
    Aalen,
    Albstadt-Sigmaringen,
    Biberach,
    Esslingen,
    Furtwangen,
    Heilbronn,
    Karlsruhe,
    Konstanz,
    Mannheim,
    Nürtingen-Geislingen,
    Offenburg,
    Pforzheim,
    Ravensburg-Weingarten,
    Reutlingen,
    Rottenburg,
    Schwäbisch Gmünd,
    Stuttgart (Medien),
    Stuttgart (Technik) und
    Ulm;
    in der Grundordnung ist die gesetzliche Bezeichnung der Hochschule durch mindestens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergänzen; sie sind Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes,

  5. 5.

    die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule, DHBW) mit Sitz in Stuttgart,

  6. 6.

    die nach § 69 errichteten besonderen Hochschulen für den öffentlichen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Sinne der Nummer 4.

Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.

(3) Hochschulen in freier Trägerschaft sind die kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind. Unberührt bleiben die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Hochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung.