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§ 108 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Dritter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 108 SGB V – Zugelassene Krankenhäuser

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

  1. 1.

    Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,

  2. 2.

    Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder

  3. 3.

    Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl I S. 2098).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 107 - 114, Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen/