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§ 17 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 SGB V – Leistungen bei Beschäftigung im Ausland

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325).

(1) 1Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. 2Satz 1 gilt entsprechend für

  1. 1.

    die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und

  2. 2.

    Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht familienversichert sind,

soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) in Verb. mit Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305) und G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).

Zu § 17: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 17 SGB V.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung/§§ 12 - 19, Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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