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§ 211 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Siebtes Kapitel – Verbände der Krankenkassen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 211 SGB V – Aufgaben der Landesverbände

(1) Die Landesverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die Landesverbände unterstützen die Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch

  1. 1.

    Beratung und Unterrichtung,

  2. 2.

    Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material zu Verbandszwecken,

  3. 3.

    Abschluss und Änderung von Verträgen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie von der Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt worden sind,

  4. 4.

    Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten,

  5. 5.

    Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedskassen,

  6. 6.

    Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten,

  7. 7.

    Arbeitstagungen,

  8. 8.

    Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie den Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den Mitgliedskassen.

(3) Die Landesverbände sollen die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

(4) 1Die für die Finanzierung der Aufgaben eines Landesverbandes erforderlichen Mittel werden von seinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes aufgebracht. 2Die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Krankenkassen nach § 207 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Das Nähere zur Aufbringung der Mittel nach Satz 1 vereinbaren die Landesverbände. 4Kommt die Vereinbarung nach Satz 3 nicht bis zum 1. November eines Jahres zustande, wird der Inhalt der Vereinbarung durch eine von den Vertragsparteien zu bestimmende Schiedsperson festgelegt.

Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 207 - 219d, Siebtes Kapitel - Verbände der Krankenkassen/