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§ 303d SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz → Zweiter Titel – Datentransparenz

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 303d SGB V – Forschungsdatenzentrum

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Die Änderungen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) sind nach der Neufassung nicht mehr durchführbar.

(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,

  2. 2.

    Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,

  3. 3.

    Anträge auf Datennutzung zu prüfen,

  4. 4.

    die beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,

  5. 5.

    das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,

  6. 6.

    ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,

  7. 7.

    die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,

  8. 8.

    Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten,

  9. 9.

    Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten sowie

  10. 10.

    die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern.

(2) 1Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis der Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 ein. 2Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit.

(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 30 Jahren zu löschen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 284 - 305b, Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz/§§ 294 - 303f, Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz/§§ 303a - 303f, Zweiter Titel - Datentransparenz/