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§ 47b SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit → Zweiter Titel – Krankengeld

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 47b SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld

Eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594). Überschrift geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Satz 2 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).

(2) 1Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. 2Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.

Absatz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

(4) 1Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. 2Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. 3Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.

(6) 1In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. 2Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

Zu § 47b: Vgl. RdSchr. 19 i, RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung/§§ 27 - 52a, Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit/§§ 44 - 51, Zweiter Titel - Krankengeld/