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§ 7 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Versicherter Personenkreis → Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 SGB V – Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung

(1) 1Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

  1. 1.

    im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,

  2. 2.
  3. 3.

    nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.

2 § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388).

(2) 1Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. 3 § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. A.II.12, RdSchr. vom 31.05.2021.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 5 - 10, Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis/§§ 5 - 8, Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes/