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§ 1164 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld → Titel 1 – Hypothek

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1164 BGB – Übergang der Hypothek auf den Schuldner

(1) 1Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. 2Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.

(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1113 - 1203, Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld/§§ 1113 - 1190, Titel 1 - Hypothek/