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§ 1846 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten → Unterkapitel 3 – Anzeigepflichten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1846 BGB – Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er

  1. 1.

    ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,

  2. 2.

    ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,

  3. 3.

    ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,

  4. 4.

    Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.

(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten

  1. 1.

    zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,

  2. 2.

    zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,

  3. 3.

    zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,

  4. 4.

    zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,

  5. 5.

    zur Sperrvereinbarung.

Zu § 1846: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1773 - 1921, Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft/§§ 1814 - 1881, Titel 3 - Rechtliche Betreuung/§§ 1821 - 1860, Untertitel 2 - Führung der Betreuung/§§ 1835 - 1860, Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten/§§ 1846 - 1847, Unterkapitel 3 - Anzeigepflichten/