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§ 68 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 8. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 VwGO – Vorverfahren

(1) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

  1. 1.
    der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
  2. 2.
    der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Zu § 68: Geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 54 - 123, Teil II - Verfahren/§§ 68 - 80c, 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen/