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§ 74 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 10 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 LHG – Kirchliche Rechte

(1) Die Verträge mit den Kirchen sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kirchenleitung unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre. Die Hochschule für Kirchenmusik (Institutum Superius Musicae Sacrae) der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit Sitz in Rottenburg am Neckar, die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden mit Sitz in Heidelberg und die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit Sitz in Tübingen sind staatlich anerkannt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 73 - 76, TEIL 10 - Schlussbestimmungen/
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