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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 60 - 75, Siebter Abschnitt - Personal/
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§ 71 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen
Siebter Abschnitt – Personal
§ 71 HessHG 2009 – Lehrbeauftragte
(1) 1Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. 2Die Lehrbeauftragten sind nebenberuflich tätig. 3Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
(2) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt wird.
(3) Lehraufträge können in künstlerischen Studiengängen zur Ergänzung und Sicherstellung des Lehrangebots im Umfang bis zu acht Wochenstunden von der Leitung der Hochschule erteilt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 60 - 75, Siebter Abschnitt - Personal/
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