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Art. 73 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → VI. – Die Verwaltung

Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 73 LV

(1) Das Land sorgt dafür, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können.

(2) Die Gemeinden und Kreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Landes an dessen Steuereinnahmen beteiligt. Näheres regelt ein Gesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LV,BW - Landesverfassung/Art. 23 - 84, Zweiter Hauptteil - Vom Staat und seinen Ordnungen/Art. 69 - 78, VI. - Die Verwaltung/
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