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§ 90 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten → Sechster Titel – Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 90 SGB V – Landesausschüsse

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden für den Bereich jedes Landes einen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und einen Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. 2Die Ersatzkassen können diese Aufgabe auf eine im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung von den Ersatzkassen gebildete Arbeitsgemeinschaft oder eine Ersatzkasse übertragen.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Satz 3 wurde (geändert) Satz 2.

(2) 1Die Landesausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, drei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie einem gemeinsamen Vertreter der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft-Bahn-See. 2Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände sowie die Ersatzkassen einigen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen berufen. 4Besteht in dem Bereich eines Landesausschusses ein Landesverband einer bestimmten Kassenart nicht und verringert sich dadurch die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, verringert sich die Zahl der Ärzte entsprechend. 5Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen bestellt.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Sätze 2, 3 und 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(3) 1Die Mitglieder der Landesausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und die Verbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen andererseits tragen die Kosten der Landesausschüsse je zur Hälfte. 4Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Nähere über die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Ausschussmitglieder sowie über die Verteilung der Kosten.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(4) 1Die Aufgaben der Landesausschüsse bestimmen sich nach diesem Buch. 2In den Landesausschüssen sowie den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3 wirken die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden beratend mit. 3Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 4In den Landesausschüssen umfasst das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Antragstellung.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(5) 1Die Aufsicht über die Landesausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2 § 87 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 88 und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(6) 1Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden vorzulegen. 2Diese können die Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten beanstanden. 3 § 94 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 90: Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen vom 10. 11. 1956 (BGBl I S. 861), zuletzt geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten/§§ 90 - 94, Sechster Titel - Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss/