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§ 284 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen → Erster Titel – Grundsätze der Datenverarbeitung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 284 SGB V – Sozialdaten bei den Krankenkassen

Überschrift geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).

(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für

  1. 1.

    die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten,

  2. 2.

    die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte,

  3. 3.

    die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung,

  4. 4.

    die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze,

  5. 5.

    die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern,

  6. 6.

    die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264,

  7. 7.

    die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach § 87 Absatz 1c,

  8. 8.

    die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung,

  9. 9.

    die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,

  10. 10.

    die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,

  11. 11.

    die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,

  12. 12.

    die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu schließenden Vergütungsverträgen,

  13. 13.

    die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen,

  14. 14.

    die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme,

  15. 15.

    die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a,

  16. 16.

    die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und nach § 39b sowie zu deren Durchführung,

  17. 17.

    die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7,

  18. 18.

    die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch,

  19. 19.

    die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, die Information der Versicherten und die Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Absatz 1 und 2 sowie

  20. 20.

    die administrative Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen im Sinne des § 345 Absatz 1 Satz 1

erforderlich sind. 2Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. 3Versichertenbezogene Angaben über ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. 4Im Übrigen gelten für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 1 Nummer 12 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 13 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 14 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 1 Nummer 15 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 16 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 1 Nummer 16a, eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (a. a. O.), wurde (geändert) Nummer 17 durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 17, angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Nummer 18 durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 18 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 1 Nummer 19 neugefasst und Nummer 20 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626); der bisherige Satz 5 wurde Satz 4.

(2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(3) 1Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. 2Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 19 und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(4) 1Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten verarbeiten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. 2Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist zulässig. 3Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 5 wurde (geändert) Satz 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 284 - 305b, Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz/§§ 284 - 293a, Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen/§§ 284 - 287a, Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung/