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§ 39a SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit → Erster Titel – Krankenbehandlung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 39a SGB V – Stationäre und ambulante Hospizleistungen

Eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Überschrift neugefasst durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl I S. 3728).

(1) 1Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. 2Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen nach dem Elften Buch zu 95 Prozent. 3Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(1) nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach Satz 1. 5Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung in Kinderhospizen und in Erwachsenenhospizen durch jeweils gesonderte Vereinbarungen nach Satz 4 ausreichend Rechnung zu tragen. 6In den Vereinbarungen nach Satz 4 sind bundesweit geltende Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität der zuschussfähigen Leistungen festzulegen. 7Der besondere Verwaltungsaufwand stationärer Hospize ist dabei zu berücksichtigen. 8Die Vereinbarungen nach Satz 4 sind mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen. 9In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können; dabei sind die berechtigten Wünsche der Bewohner zu berücksichtigen. 10Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 11In den über die Einzelheiten der Versorgung nach Satz 1 zwischen Krankenkassen und Hospizen abzuschließenden Verträgen ist zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. 12Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 13Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114). Satz 3 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.) und 1. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger zweiter Halbsatz wurde (geändert) Satz 6. Satz 5 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.) und 1. 12. 2015 (a. a. O.). Sätze 6 bis 9 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (a. a. O.); bisheriger Satz 6 wurde Satz 10; bisherige Sätze 7 bis 9, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurden Sätze 11 bis 13. Satz 8 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern Sterbebegleitung im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen. 3Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst

  1. 1.

    mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie

  2. 2.

    unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann.

4Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher. 5Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personal- und Sachkosten. 6Der Zuschuss bezieht sich auf Leistungseinheiten, die sich aus dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmen. 7Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 betragen je Leistungseinheit 13 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(2) nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches, sie dürfen die zuschussfähigen Personal- und Sachkosten des Hospizdienstes nicht überschreiten. 8Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit. 9Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie der Versorgung von Erwachsenen durch ambulante Hospizdienste durch jeweils gesonderte Vereinbarungen nach Satz 8 Rechnung zu tragen. 10Zudem ist der ambulanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften Buches Rechnung zu tragen. 11Es ist sicherzustellen, dass ein bedarfsgerechtes Verhältnis von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern gewährleistet ist, und dass die Förderung zeitnah ab dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der ambulante Hospizdienst zuschussfähige Sterbebegleitung leistet. 12Die Vereinbarung ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen. 13Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften Buches sollen mit ambulanten Hospizdiensten zusammenarbeiten.

Absatz 2 angefügt durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl I S. 3728); bisheriger Wortlaut des § 39a wurde Absatz 1. Satz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Satz 2 eingefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4; der bisherige Satz 4, neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 5; der bisherige Satz 5, neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.), wurde Satz 6; der bisherige Satz 6, eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 7; der bisherige Satz 7, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Satz 8; der bisherige Satz 8, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 9. Sätze 10 bis 12 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 9 neugefasst und Satz 10 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 10 wurde Satz 11; der bisherige Satz 11, geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), wurde Satz 12; der bisherige Satz 12 wurde Satz 13.

Zu § 39a: Vgl. RdSchr. 97 c Tit. 13, RdSchr. 09 b Zu § 39a SGB V.

(1)

9 v. H. ab 1. 1. 2024 = 318,15 EUR.

(2)

13 v. H. ab 1. 1. 2024 = 459,55 EUR.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung/§§ 27 - 52a, Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit/§§ 27 - 43c, Erster Titel - Krankenbehandlung/