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§ 11 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Erster Abschnitt – Übersicht über die Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 SGB V – Leistungsarten

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

  1. 1.

    bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),

  2. 2.

    zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),

  3. 3.

    zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),

  4. 4.

    zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),

  5. 5.

    des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050), geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631) und 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368). Nummer 5 angefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(2) 1Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 2Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. 3Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014). Satz 1 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(3) 1Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. 2Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet. 3Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. 4Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2495), 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191). Satz 2 eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024); der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 4.

(4) 1Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. 2Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. 3Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. 4In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. 5Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. 6Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5. Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 4 eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(5) 1Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. 2Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(6) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. 2Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. 3Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 11 SGB V, RdSchr. 90 g, RdSchr. 96 k Tit. 1, RdSchr. 99 i Tit. 2, RdSchr. 03 o Zu § 11 SGB V, RdSchr. 12 a Zu § 11 SGB V, RdSchr. 15 c Zu § 11 SGB V, RdSchr. 17 j Zu § 11 SGB V.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung/§ 11, Erster Abschnitt - Übersicht über die Leistungen/