Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 173 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen → Zweiter Abschnitt – Wahlrechte der Mitglieder

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 173 SGB V – Allgemeine Wahlrechte

Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen

  1. 1.

    die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,

  2. 2.

    jede Ersatzkasse,

  3. 3.

    die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht,

  4. 4.

    jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält,

  5. 4a.

    die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

  6. 5.

    die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat,

  7. 6.

    die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.

Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 1 Nummer 4a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 2 bis 5 gestrichen durch G vom 22. 3. 2020 (a. a. O.).

(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, gilt nicht für Personen, die nach dem 31. März 2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte Menschen können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist.

Absatz 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.

(6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.

(7) War an einer Vereinigung nach § 155 eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt und handelt es sich bei der aus der Vereinigung hervorgegangenen Krankenkasse um eine Innungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten hätte.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

Zu § 173: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 6, RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.4, RdSchr. 04 r Tit. B.I.2, RdSchr. 15 e Tit. II.1, RdSchr. 19 l Tit. A.V, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 4, RdSchr. vom 02.12.2022.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen/§§ 173 - 185, Zweiter Abschnitt - Wahlrechte der Mitglieder/