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§ 226 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

(1) 1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  1. 1.

    das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,

  2. 2.

    der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

  3. 3.

    der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),

  4. 4.

    das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

2Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. 3Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443).

(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße(1) nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. 2Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße(1) nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße(1) nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. 3Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2913). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs(2) (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 226: Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 5.1, RdSchr. 88 b Tit. D.I, RdSchr. 12 e Tit. 4.3.2, RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.1.

(1)

1/20 ab 1. 1. 2024 = 176,75 EUR.

(2)

Übergangsbereich "ab" seit 1. 1. 2024: 538,01 EUR.

Übergangsbereich "bis" seit 1. 10. 2022: 2.000,00 EUR.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung/§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge/§§ 226 - 240, Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder/