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§ 300 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz → Erster Titel – Übermittlung von Leistungsdaten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 300 SGB V – Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen

(1) 1Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil),

  1. 1.

    bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nr. 1 zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die vertragsärztliche Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen Verordnungsdatensatz zu übertragen,

  2. 2.

    die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze an die Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2 getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln.

2Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere Anbieter, die sonstige Leistungen nach § 31 sowie Impfstoffe nach § 20i Absatz 1 und 2 abrechnen, im Rahmen der jeweils vereinbarten Abrechnungsverfahren.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(2) 1Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen; die Anbieter von Leistungen nach dem vorstehenden Halbsatz haben vereinnahmte Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten einzuzahlen. 2Die Rechenzentren dürfen die ihnen nach Satz 1 erster Halbsatz übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden. 3Die Rechenzentren übermitteln die Daten nach Absatz 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und 305a erforderlich sind, sowie dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von ihm benannten Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. 4Dem Bundesministerium für Gesundheit oder der von ihm benannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht versichertenbezogen zu übermitteln. 5Vor der Verarbeitung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren. 6Für die Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. 7Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen in geeigneter Form nachzuweisen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426), bisheriger Satz 4, angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984), wurde Satz 6. Satz 6 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere insbesondere über

  1. 1.

    die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für das verordnete Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels,

  2. 2.

    die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen, spätestens zum 1. Januar 2006 auch die Übermittlung des elektronischen Verordnungsdatensatzes,

  3. 3.

    die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5,

  4. 4.

    die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form für die Arzneimittelabrechnung bis zum 31. März 2020,

  5. 5.

    die Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für Arzneimittel, die auf Grund einer Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 an Versicherte abgegeben werden.

2Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Datenübermittlung sind das bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu übermitteln. 3Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus denen wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben werden. 4Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sind zusätzlich die mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbarten Preise ohne Mehrwertsteuer zu übermitteln. 5Besteht eine parenterale Zubereitung aus mehr als drei Fertigarzneimitteln, können die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel von der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhältnismäßig aufwändig wäre.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (a. a. O.), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 1 Nummer 5 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (a. a. O.). Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990).

(4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt.

Absatz 4 geändert durch V vom 26. 2. 1993 (BGBl I S. 278), 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 284 - 305b, Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz/§§ 294 - 303f, Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz/§§ 294 - 303, Erster Titel - Übermittlung von Leistungsdaten/