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§ 125b SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Fünfter Abschnitt – Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 125b SGB V – Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Die Änderung durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906) ist gegenstandslos durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162).

(1) (weggefallen)

Absatz 1 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2a) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie längstens bis zum Ablauf des 25. November 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. 2Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 haben Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung zu treffen, soweit diese Maßnahmen erforderlich sind, um nosokomiale Infektionen nach § 2 Nummer 8 des Infektionsschutzgesetzes zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. 3Erforderlich sind diese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 7. April 2023.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162). Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454)

(2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an eine aus dieser Sondersituation resultierende verminderte Inanspruchnahme von Heilmitteln anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu gewährleisten.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 124 - 125b, Fünfter Abschnitt - Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln/