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§ 1057 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Nießbrauch → Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1057 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche

1Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1018 - 1093, Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten/§§ 1030 - 1089, Titel 2 - Nießbrauch/§§ 1030 - 1067, Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen/