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§ 247 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 247 BGB – Basiszinssatz *)  (1)

(1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

*)

Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Red. Anm.:

Der seit 1. Juli 2023 3,12 % betragende Basiszinssatz wird zum 1. Januar 2024 auf 3,62 % erhöht (vgl. Bek. vom 27. Dezember 2023, BAnz AT 28.12.2023 B7).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 241 - 304, Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse/§§ 241 - 292, Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung/