(1) 1Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.
Zu § 1059a: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).