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§ 729 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft → Kapitel 5 – Auflösung der Gesellschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 729 BGB – Auflösungsgründe

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

  1. 1.

    Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;

  2. 2.

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

  3. 3.

    Kündigung der Gesellschaft;

  4. 4.

    Auflösungsbeschluss.

(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3) 1Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

  1. 1.

    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

  2. 2.

2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

Zu § 729: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 705 - 740c, Titel 16 - Gesellschaft/§§ 706 - 739, Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft/§§ 729 - 734, Kapitel 5 - Auflösung der Gesellschaft/