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§ 18 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vorschuss und Vorauszahlung

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 18 GKG – Fortdauer der Vorschusspflicht

1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2 § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/§§ 10 - 18, Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung/
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