(1) 1Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. 2Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.
(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die
den Mündel
in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
in sonstigen Wohnformen
betreut und erzieht oder
die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.
Zu § 1796: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).