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§ 29 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Kostenhaftung

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 29 GKG – Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

  1. 1.

    wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

  2. 2.

    wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

  3. 3.

    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

  4. 4.

    der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/§§ 22 - 33, Abschnitt 5 - Kostenhaftung/