1Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. 2 § 1259 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 1295: Geändert durch G vom 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502).