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§ 1864 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 3 – Rechtliche Betreuung → Untertitel 3 – Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1864 BGB – Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.

(2) 1Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. 2Dies gilt auch für solche Umstände,

  1. 1.

    die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,

  2. 2.

    die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,

  3. 3.

    die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,

  4. 4.

    die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,

  5. 5.

    die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und

  6. 6.

    aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.

Zu § 1864: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1773 - 1921, Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft/§§ 1814 - 1881, Titel 3 - Rechtliche Betreuung/§§ 1861 - 1867, Untertitel 3 - Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht/
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