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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 1 - 53, Teil I - Gerichtsverfassung/§§ 40 - 53, 6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit/
Dokument
§ 42 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil I – Gerichtsverfassung → 6. Abschnitt – Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§ 42 VwGO – Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 1 - 53, Teil I - Gerichtsverfassung/§§ 40 - 53, 6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit/
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