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§ 67a VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 7. Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 67a VwGO – Gemeinsamer Prozessbevollmächtigter in Massenverfahren

(1) 1Sind an einem Rechtsstreit mehr als zwanzig Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein, kann das Gericht ihnen durch Beschluss aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsstreits beeinträchtigt wäre. 2Bestellen die Beteiligten einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter durch Beschluss bestellen. 3Die Beteiligten können Verfahrenshandlungen nur durch den gemeinsamen Bevollmächtigten oder Vertreter vornehmen. 4Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

(2) 1Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt; der Vertreter kann die Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. 2Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so erlischt die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten angezeigt wird.

Zu § 67a: Geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 54 - 123, Teil II - Verfahren/§§ 54 - 67a, 7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften/