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§ 10 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Versicherter Personenkreis → Dritter Abschnitt – Versicherung der Familienangehörigen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 SGB V – Familienversicherung

(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

  1. 1.

    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

  2. 2.

    nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

  3. 3.

    nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

  4. 4.

    nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und

  5. 5.

    kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße(1) nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze(2)  zulässig.(3)

2Eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. 3Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 3 eingefügt durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403); bisheriger Satz 3, angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 30. 11. 2000 (BGBl I S. 1638) und 16. 2. 2001 (a. a. O.), wurde Satz 4. Satz 3, geändert durch G vom 15. 2. 2013 (BGBl I S. 250) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), gestrichen durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387); der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228), wurde Satz 3.

(2) Kinder sind versichert

  1. 1.

    bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

  2. 2.

    bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

  3. 3.

    bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,

  4. 4.

    ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 17. 12. 1993 (BGBl I S. 2118), 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842), 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), 8. 4. 2013 (BGBl I S. 730), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (4)  übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.(3)

Absatz 3 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

(4) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 angefügt durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren(5) und einheitliche Meldevordrucke fest.

Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 10: Vgl. Fami-MeldeVf, RdSchr. 88 c Zu § 10 SGB V, RdSchr. 99 i Tit. 1, RdSchr. 99 j Tit. A.V, RdSchr. 03 e Tit. G.II, RdSchr. 15 e Tit. I.1.5, RdSchr. 19 h, RdSchr. 19 l Tit. A.IV, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 1.5.2, RdSchr. vom 29.09.2022.

(1)

1/7 ab 1. 1. 2024 = 505,00 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 538,00 EUR.

(3)

Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG = 1.230 EUR kalenderjährlich.

(4)

1/12 ab 1. 1. 2024 = 5.775,00 EUR, bzw. besondere JAEG = 5.175,00 EUR.

(5)

Vgl. Einheitliche Grundsätze zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze) in der jeweils geltenden Fassung



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 5 - 10, Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis/§ 10, Dritter Abschnitt - Versicherung der Familienangehörigen/