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§ 23 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Dritter Abschnitt – Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 SGB V – Medizinische Vorsorgeleistungen

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

  1. 1.

    eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

  2. 2.

    einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,

  3. 3.

    Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

  4. 4.

    Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Absatz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisherige Nummer 3 wurde Nummer 4.

(2) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. 2Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. 3Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.), 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702), 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2873) und 17. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.); geändert durch G vom 23. 10. 2001 (a. a. O.), 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2873) und 17. 7. 2015 (a. a. O.).

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die § 31 bis 34 anzuwenden.

(4) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 2Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(5) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches. 2Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 3Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. 4Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2873). Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 26. 7. 2002 (a. a. O.).

(5a) Gilt nach § 42a Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach Absatz 4 Satz 1 zugleich als Antrag eines Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches, so leitet die Krankenkasse den Antrag an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, weiter und benennt gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, unverzüglich geeignete Einrichtungen, sofern die Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in derselben Einrichtung gewünscht ist.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(6) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

Zu § 23: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 23 SGB V, RdSchr. 96 k Tit. 3, RdSchr. 99 i Tit. 6, RdSchr. 03 o Zu § 23 SGB V.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung/§§ 20 - 24i, Dritter Abschnitt - Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft/