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§ 201 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen → Vierter Abschnitt – Meldungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 201 SGB V – Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug

(1) 1Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen. 2Der Rentenversicherungsträger hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben.

(2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine andere Krankenkasse, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678).

(3) 1Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse zuständig ist, hat die für das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.

(4) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen

  1. 1.

    Beginn und Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,

  2. 2.

    den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,

  3. 3.

    bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem über den Rentenantrag verbindlich entschieden worden ist,

  4. 4.

    Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente sowie

  5. 5.

    Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.

Absatz 4 Nummer 1a gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Nummer 4 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

(5) 1Wird der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, hat die Krankenkasse dies dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht aus einem anderen Grund als den in Absatz 4 Nr. 4 genannten Gründen endet.

(6) 1Die Meldungen sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Deutschen Rentenversicherung Bund das Nähere über das Verfahren im Benehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung.

Absatz 6 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

Zu § 201: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VII, RdSchr. vom 02.12.2022 Tit. 6.3, Tit. 6.4.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen/§§ 198 - 206, Vierter Abschnitt - Meldungen/